§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Bucheckerle e. V. – Verein für Walderlebnis-Pädagogik“
Der Verein wird in das Vereinsregister am Amtsgericht Kempten (Registergericht) eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Buchloe
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Bildung und Erziehung von Kindern im Alter von 2 bis 10 Jahren. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
(a) Erarbeiten eines Konzeptes für eine situationsbezogene und familienergänzende Förderung der Erziehung auf wissenschaftlich-sozialpädagogischen Grundlagen.
(b) Schaffung einer Kinderbetreuung für das Einzugsgebiet der Stadt Buchloe und Umgebung.
(c) Förderung von Bildung und Erziehung in der freien Natur, wobei es die ganzheitliche Erfahrung der Natur im Vordergrund steht.
(d) Gesunderhaltung und Kräftigung des Körpers, Stärkung des Immunsystems durch den Aufenthalt im Freien.
(2) Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke organisiert und betreibt der Verein einen Waldkindergarten, Waldgruppen und organisiert Naturerlebnistage.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und jede rechtsfähige juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag die Vorstandschaft. Bei Ablehnung entscheidet auf Einspruch des Bewerbers die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliedschaft endet
- durch den Tod des Mitglieds
- durch Austritt des Mitglieds
- durch Ausschließung des Mitglieds
(3) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung, gegebenenfalls unterschrieben vom gesetzlichen Vertreter, gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft aus dem Verein austreten. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monaten zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres erklärt werden.
§ 6 Ausschluss von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Vorstandschaft, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Besteht der Vorstand aus weniger als 4 Mitgliedern ist einstimmig zu entscheiden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören.
(2) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich durch Einschreiben/Rückschein mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung bei ihrer nächsten Sitzung. Bis dahin ruht die Vereinsmitgliedschaft.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in freiwilliger Höhe zu entrichten. Die Festlegung eines Mindestbeitrages kann im Bedarfsfall durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 8 Die Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft besteht aus mindestens drei, höchstens acht Mitgliedern des Vereins. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB und zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt sind der/die 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte über 2.500 € bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Im Innenverhältnis ist der/die 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des/der 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
(3) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Abwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Einwilligung schriftlich erklärt haben.
(4) Die Vorstandschaft wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit durch den Verein entbunden beziehungsweise freigestellt. Der Verein schließt zugunsten der Vorstandschaft eine Haftpflichtversicherung ab.
(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand in Eilfällen von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Vorstand und Vereinsausschuss sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Kalendervierteljahr statt.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- die Höhe des Kinderbetreuungsbeitrages,
- die Ausschließung von Mitgliedern, wenn diese gegen den Beschluß des Vorstandes rechtzeitig Einspruch eingelegt haben,
- die Auflösung des Vereins.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, den Ausschluss von Vereinsmitgliedern und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von ⅔ der erschienenen Mitglieder.
(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich von der Vorstandschaft verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden. Kommt der Vorstand dem Verlangen nicht nach können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen
(1) Mitgliederversammlungen werden vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von 2. Vorsitzenden durch besondere schriftliche Einladung oder durch Veröffentlichung in der Buchloer Zeitung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt in der Regel 3 Wochen, mindestens jedoch 10 Tage. Sie beginnt mit dem Absendedatum der Einladungen an die letztbekannten Adressen der Mitglieder oder dem Tag der Veröffentlichung in der Buchloer Zeitung.
(2) Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen. Über die Ergänzung entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Ergänzung ab, ist innerhalb von 3 Monaten erneut die Mitgliederversammlung unter Aufnahme des Erweiterungspunktes in die Tagesordnung einzuberufen.
§ 11 Ablauf von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden geleitet; sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Schriftführer.
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die von der Vorstandschaft festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
§ 12 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem/der Schriftführer/in und einem anwesenden Mitglied der Vorstandschaft zu unterschreiben.
§ 13 Geschäftsordnungen
Im übrigen gelten die Geschäftsordnungen. Diese werden jeweils durch die entsprechenden Organe eigenverantwortlich erstellt und mit ⅔ Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ⅔ der erschienenen Vereinsmitglieder beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das nach der Liquidation verbleibende Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung von Kindern im Rahmen von Wald- und Naturprojekten.
Buchloe, 05.02.2007
Gez. Gründungsmitglieder